Aufruf

Statuten der Kurdischen Juristen- und Anwaltsverein der Schweiz (KJAS)
1 Name und Sitz
Unter dem Namen Kurdischen Juristen- und Anwaltsvereins der Schweiz besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Sitz des Vereins ist Bern.
Der Sitz kann an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.
 
2. Zweck
Der Verein bezweckt:
a) Förderung der Weiterbildung seiner Mitglieder;
b) Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder;
c) Pflege eines freundschaftlichen, kollegialen Verhältnisses unter seinen Mitgliedern;
d) Förderung des juristischen Nachwuchses;
e) Juristische Beratung und Unterstützung der in-und ausserhalb der Schweiz lebenden KurdInnen in allen Lebensbereichen.
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung
 
3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
a) Personen mit juristischem Abschluss;
b) Dozierende an Universitäten und Hochschulen;
c) StudentInnen des juristischen Studiums;
d) Andere Personen, welche sich mit Rechtswissenschaft und Rechtspflege beschäftigen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Gesuchs abschliessend.
Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
 
4.Mitgliederbeiträge
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Studierenden bezahlen ein Viertel des jährlichen Mitgliederbeitrags.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet sein Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf einen Jahresbeitrag.
 
5. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
 
6. Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;
c) Festsetzung allfälliger ausserordentlicher Beiträge;
d) Abnehme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
e) Abänderung der Statuten. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich;
f) Auflösung des Vereins. Für die Auflösung bedarf es der Stimmen von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder.
 
7.Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bestimmt die Präsidentin oder den Präsident.
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei der Stimmengleichheit steht der(m) Präsidentin(en) der Stichentscheid.
Der Vorstand tagt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten in der Regel zweimal im Jahr.
Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg ( Zirkularbeschluss, Telefax, E-Mail) oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden. Solche Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
 
8.Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die oder der Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied.
 
9. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
10. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme in der Gründerversammlung in Kraft.